Satzung des SV Ohrbeck 1929 e.V.
§ 1
Der Sportverein Ohrbeck 1929 e.V. mit Sitz in Hasbergen, Ortsteil Ohrbeck, und im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter Registernummer 1004 eingetragen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere angestrebt durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Hasbergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und dem Landessportbund Niedersachsen als Mitglied an und ist den Satzungen der Verbände unterworfen.
§ 7
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Sport und/oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung durch Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Jahreshauptversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 10
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird viertel-, halb- oder jährlich durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderviertel-jahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung,
3. wegen Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit,
4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder Außerhalb des Vereinslebens,
5. wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens,
6. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zum Ältestenrat statthaft. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Ältestenrat hat dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§ 12
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshaupt-versammlung stets im ersten Quartal auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) den Abteilungsleitern (z. B. Fußball )
f) der Jugendsprecher
Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder des Vereins sind zu der Jahreshauptversammlung mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung oder durch die Tagespresse oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde einzuladen und sind verpflichtet zu erscheinen. Die nicht erschienenen Mitglieder haben sich den Beschlüssen anzuschließen. Ein Einspruchsrecht besteht nicht.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung:
1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung;
2. Wahl des Vorstandes und sämtlicher Ausschüsse (alle zwei Jahre);
3. Festlegung der Mitgliederbeiträge;
4. Angelegenheiten, die dem Vorstand zur Beratung gestellt werden;
5. Anträge der Mitglieder;
6. Satzungsänderungen.
§ 14
Anträge der Mitglieder an die Jahreshauptversammlung und an die Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
§ 15
Jedes in der Jahreshauptversammlung und in den Mitgliederversammlungen anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmengleichheit. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden die Leitung der Versammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 16
Mitglieder über 16 Jahren steht das aktive Stimmrecht bei allen Versammlungen zu. Sie sind auch berechtigt, Anträge zu stellen. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins ist grundsätzlich von der Volljährigkeit abhängig.
§ 17
Allmonatlich findet eine Vorstandssitzung statt. Außerdem können Mitgliederversammlungen anberaumt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen soll der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Er muß es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung hat vierzehn Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 18
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
Dem Vorstand zur Seite stehen:
a) Sportausschuß
b) Festausschuß
c) Verwaltungsbeirat
Zu a) Sportausschuß
Dem Sportausschuß gehören an:
Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter, die Trainer und Übungsleiter, Mannschaftsbetreuer, Mannschaftsführer, Schiedsrichterobmann und der Gerätewart. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Dem Sportausschuß obliegt die allgemeine Beaufsichtigung und Koordinierung des Sport-, Spiel-, Wettlauf- und Schiedsrichterbetriebes.
Zu b) Festausschuß
Der Festausschuß wird auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Er hat die Aufgabe, anfallende Festlichkeiten (z.B. Sportfest) organisatorisch so zu gestalten, daß ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. In unregelmäßigen Abständen muß der Festausschuß dem Vorstand Bericht erstatten.
Zu c) Verwaltungsbeirat
Dem Vorstand kann ein aus Vereinsangehörigen, Rechts-, Bau-, und Finanzkundigen bestehendes Gremium zur Seite stehen, das von Fall zu Fall in wichtigen Angelegenheiten zu Rate gezogen werden kann. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates trifft der Vorstand. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 19
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis;
2. Disqualifikation bis zu einem Jahr;
3. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen;
4. Ausschluß aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 20
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören müssen. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 11.
§ 21
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht zur Kontrolle. Bei Prüfungen ist Ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Zur Jahreshauptversammlung ist ein schriftlicher Bericht über das Prüfungsergebnis zu erstellen.
§ 22
Die Fachabteilungen geben sich eine eigene Abteilungsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Diese Abteilungsordnung muß den Richtlinien des zuständigen Fachverbandes entsprechen. Für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten ist der jeweilige Abteilungsleiter zuständig und verantwortlich. Über den Verlauf der Abteilungsversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.
§ 23
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 24
1. Eine Fusion des Vereins mit anderen Sportgemeinschaften ähnlicher Zielsetzung sowie eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Beratung in einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes mindestens vier Wochen vor dem Termin anzuberaumen ist.
2. Beschlußfähig ist diese Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
3. Zur Wirksamkeit des Fusions- oder Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel in der beschlußfähigen Mitgliederversammlung nach Absatz 1 einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist.
§ 25
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
§ 26
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ohrbeck, 25.03.2011 Holger Elixmann/1. Vorsitzender